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1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der im Firmenbuch LG Linz unter FN 464362k eingetragenen ROKAR GmbH.
1.2. Die ROKAR GmbH schließt Verträge ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
1.3. Der jeweilige Vertragspartner verzichtet darauf, diese Liefer- und Verkaufsbedingungen durch Zusendung eigener Bedingungen abzuändern. Erfolgt dennoch eine Zusendung von widersprüchlichen Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners, verzichtet dieser auf daraus resultierende Rechtsfolgen.
1.4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung der ROKAR GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt wurden.
1.5. Nebenabreden jedweder Art sowie Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung der ROKAR GmbH.
1.6. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des KSchG, treten die zwingenden Bestimmungen des KSchG anstelle der Regelung in den AGB. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben davon aber unberührt.
2. Angebote
2.1. Angebote der ROKAR GmbH sind hinsichtlich der Preise, Liefertermine und des sonstigen Inhaltes freibleibend.
2.2. Auskünfte, Prospekte, Inhalte unserer Homepage, Werbeaushänge jedweder Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusagen dar, sofern sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sind.
2.3. Sämtliche mit Angeboten übermittelten Muster bleiben im Eigentum der ROKAR GmbH. Sie können jederzeit zurückgefordert werden bzw. sind ohne Aufforderung zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. Jedenfalls hat die Zustellung auf Kosten des jeweiligen (potentiellen) Vertragspartners zu erfolgen.
3. Preis- und Zahlungsbedingungen
3.1. Sämtliche angebotenen Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung getrennt ausgewiesen.
3.2. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ab Werk oder Lager und schließen Verpackung, Verladung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.
3.3. Alle Zahlungen sind spesenfrei, wahlweise mit 2% Skonto innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Allfällige Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Andere Skontosätze oder Skontobedingungen werden ausschließlich nur von der Geschäftsführung der ROKAR GmbH im Wege einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung gewährt.
3.4. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
3.5. Sofern der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht bezahlt hat oder mit der Übernahme in Verzug gerät, ist er, ohne dass es einer Aufforderung bedarf, in Verzug. In diesem Fall werden Verzugszinsen von 10% über dem jeweils geltenden 6-Monats-EURIBOR berechnet. Ein darüber hinausgehender Schaden ist der ROKAR GmbH zu ersetzen. Für jede Mahnung werden Mahnspesen in Höhe von € 4,50 vereinbart. Bei Zahlungsverzug von mehr als 90 Tagen sind allfällige eingeräumte Nachlässe verwirkt und die Listenpreise zu bezahlen. Die Verzugszinsenberechnung erfolgt in diesem Falle von den Bruttobeträgen ab Fälligkeitsdatum der Faktura.
3.6. Die ROKAR GmbH behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern ihr nach Auftragsbestätigung und vor vollständiger Zahlung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt werden, durch welche die Zahlung ihrer Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
4. Lieferfrist
4.1. Von der ROKAR GmbH zugesagte Lieferfristen und Termine sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Lieferfrist beginnt mit dem rechtswirksamen Abschluss des Vertrages. Im Falle einer nachträglichen Abänderung des jeweiligen Vertrages, ist die ROKAR GmbH auch bei verbindlicher schriftlicher Zusage berechtigt, Lieferfrist und Liefertermin einseitig neu zu bestimmen.
4.2. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist tritt ohne gesonderte schriftliche oder mündliche Erklärung der ROKAR GmbH jedenfalls ein, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn eine fristgerechte Lieferung durch, von der ROKAR GmbH unvorhergesehene, unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse nicht möglich ist. Bei unangemessener Erschwerung der Erfüllung des Vertrages auf Seiten der ROKAR GmbH ist diese unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners jedenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Hat die ROKAR GmbH die Verzögerung verschuldet, kann der Vertragspartner nach schriftlicher Setzung einer angemessenen, zumindest vierwöchigen Nachfrist entweder Erfüllung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners ist, ausgenommen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
4.4. Allfällige Schadenersatzansprüche an die ROKAR GmbH verfallen überdies nach 6 Monaten.
5. Lieferungen und Versand
5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit der ROKAR GmbH ist deren Unternehmenssitz in A-4222 St. Georgen/Gusen.
5.2. Jeglicher Versand von Waren erfolgt stets ab Lager und grundsätzlich auf Gefahr und Rechnung des Vertragspartners.
5.3 Ist ein Paket bei der Zustellung offensichtlich beschädigt, muss der Vertragspartner darauf bestehen, dass dieser Umstand vom Zusteller schriftlich festgehalten wird. Der Vertragspartner hat uns jede Beschädigung eines Produkts binnen 3 Tagen schriftlich (per Post oder E-Mail) mitzuteilen.
5.4. Alle Gefahren gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Vertragspartner über, der jedenfalls für den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf eigene Rechnung Sorge zu tragen hat.
5.5. Geringfügige, handelsübliche Abweichungen von der geschuldeten Leistung sind jedenfalls zulässig und führen zu keinem Anspruch gegenüber der ROKAR GmbH.
5.6. Die ROKAR GmbH ist berechtigt, jederzeit Teillieferungen durchzuführen und darüber entsprechende Teilrechnungen zu legen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten des Kunden uns gegenüber, gleich aus welchem Grund diese entstanden sein mögen, unser Eigentum.
6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
6.3. Die nicht vollständig bezahlten Waren dürfen nicht weiter veräußert oder verpfändet oder zur Sicherungsübereignung herangezogen werden.
6.4. Sollte ein Gerichtsvollzieher die gelieferte Ware pfänden wollen, so ist gegenüber dem Gerichtsvollzieher unser Eigentum unter Nennung unserer Firma und unserer Anschrift zu behaupten. Von eventuellen Pfändungen müssen wir sofort in Kenntnis gesetzt werden.
6.5. Falls die von uns gelieferten Waren entgegen dem Verbot des Kunden veräußert werden, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen des Kunden. Sofort nach Entstehung der Forderungen des Kunden gegenüber dem Dritten, gelten diese als an uns unwiderruflich abgetreten und der Kunde ist verpflichtet, uns bei aufrechten verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Verlangen seine Kunden mitzuteilen.
7. Gewährleistung
7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Waren – so auch für Gegenstände, die mit einem Gebäude oder Boden fest verbunden sind – sechs Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände ausdrücklich schriftlich besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (siehe Punkte 5.3), wie er in diesen AGB vereinbart wurde. Im Gewährleistungsfall trifft ROKAR GmbH keine Schadenersatzverpflichtung oder sonstige Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungen welcher Art auch immer.
7.2. Die gelieferten Waren sind vom Kunden im Sinne der §377, §378 UGB sofort sorgfältig zu überprüfen und feststellbare Mängel oder Fehlmengen bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche – insbesondere auch Schadenersatzansprüche – auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu beschreiben. Kann bei Übernahme keine sofortige Prüfung stattfinden, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden. Bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel, muss binnen 8 Tagen ab Anlieferung detailliert schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Ware als vorbehaltslos und mängelfrei übernommen.
7.3. Warenbeschreibungen in einer Werbung oder in sonstigen öffentlichen Äußerungen stellen keine Beschreibung der Qualität der Ware dar. Hat der Kunde ein Muster erhalten, so ist die Ware vereinbarungsgemäß, wenn sie dem Muster entspricht.
7.4. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen der Ware wird keine Gewähr geleistet.
7.5. Für alle mitgelieferten oder eingebauten fremden Erzeugnisse übernimmt die ROKAR GmbH nur jene Gewährleistung, welche ihr der Erzeuger derselben eingeräumt hat.
7.6. Die ROKAR GmbH haftet nicht für Beschädigungen, die durch die Einwirkungen dritter Personen, unsachgemäße Montage, Überbeanspruchung, Überspannung oder chemische Einflüsse entstehen. Rechnungen für durch dritte Personen vorgenommene Instandsetzungen werden nicht erstattet.
7.7. Die Behebung von Gewährleistungsmängeln erfolgt in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist eine nach Wahl der ROKAR GmbH, angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
7.8. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme durch den Vertragspartner bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der Vertragspartner bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
8. Schadenersatz und Produkthaftung
8.1. Die ROKAR GmbH haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, ebenso ist der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen.
8.2. Die nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBl. Nr. 99/1988) bestehende Haftung von der ROKAR GmbH für Personen- und Sachschäden ist, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen.
8.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss an seine Abnehmer zu überbinden und diese wiederum zur Überbindung derselben an deren Abnehmer zu verpflichten, sodass die Haftung bis hin zum Endverbraucher ausgeschlossen wird.
9. Rücknahme von Waren
9.1. Die Rücknahme der Ware muss ausdrücklich vereinbart werden. Je nach Zustand und Alter der retournierten Ware ist ROKAR GmbH berechtigt, angemessene Abzüge vom ursprünglichen Preis (Manipulationsgebühr) vorzunehmen.
9.2. Die Rücknahme von Sonderkonstruktionen und nicht serienmäßigen Bauteilen durch die ROKAR GmbH ist grundsätzlich ausgeschlossen. Rücksendungen zu Lasten der ROKAR GmbH sind zuvor mit dieser abzustimmen.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
10.1. Für sämtliche zwischen der ROKAR GmbH und dem jeweiligen Vertragspartner abgeschlossene Verträge und alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen wird die Anwendbarkeit materiellen österreichischen Rechtes, bei Ausschluss der Bestimmungen des österreichischen internationalen Privatrechtes und denen des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.
10.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einem, auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vertrages zwischen der ROKAR GmbH und dem jeweiligen Vertragspartner wird das für 4222 St. Georgen/Gusen zuständige Gericht Perg vereinbart. Die ROKAR GmbH kann jedoch den Vertragspartner an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.
10.3. Sofern eine Bestimmung der gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbestimmungen nichtig ist, verpflichten sich die Vertragsteile hiermit ausdrücklich, rechtswirksame Bestimmungen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommen, zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übrigen Bestimmungen wird durch die unwirksame Bestimmung nicht berührt.
Version 1/2017
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